BGH - Beschluss vom 25.03.2009
XII ZB 150/08
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1132
FuR 2009, 457
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 28.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 76/08
AG Eisenhüttenstadt, vom 03.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 20/06

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

BGH, Beschluss vom 25.03.2009 - Aktenzeichen XII ZB 150/08

DRsp Nr. 2009/11033

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

1. Eine Prozesspartei ist nicht an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert, wenn das Urteil nicht rechtzeitig und auch nicht innerhalb der 5-Monats-Frist des § 517 ZPO in vollständiger Form abgefasst worden ist. 2. Betrifft eine Anweisung des Rechtsanwalts einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist und wird sie nur mündlich erteilt, so müssen ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt. Dies gilt erst recht, wenn die Berufungsbegründungsfrist nicht erst ab Zustellung des Urteils, sondern gem. § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO fünf Monate nach dessen Verkündung zu laufen begann.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Juli 2008 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.700 EUR

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1;

Gründe:

I.