OLG Nürnberg, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 1531/08
AG Fürth, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 204 F 934/07
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist aufgrund Nichteintragung der Rechtsmittelbegründungsfrist in den Fristenkalender durch einen Büroangestellten; Pflicht zur Überwachung der Befolgung einer Einzelweisung durch einen Büroangestellten
BGH, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen XII ZB 64/09
DRsp Nr. 2010/8648
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist aufgrund Nichteintragung der Rechtsmittelbegründungsfrist in den Fristenkalender durch einen Büroangestellten; Pflicht zur Überwachung der Befolgung einer Einzelweisung durch einen Büroangestellten
1. Eine gem. §§ 238 II 1, 522 I 4, 574 I 1 Nr. 1, 621e III 2 ZPO i.V.m. Art. 111 I 1 FGG -RG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, wenn zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 II 2 ZPO). Wenn das Beschwerdegericht die befristete Beschwerde eines Beschwerdeführers verwirft und ihm zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist verweigert, ist das Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 I GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.