BGH - Beschluss vom 21.04.2010
XII ZB 64/09
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2010, 718
FuR 2010, 462
MDR 2010, 886
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 1531/08
AG Fürth, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 204 F 934/07

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist aufgrund Nichteintragung der Rechtsmittelbegründungsfrist in den Fristenkalender durch einen Büroangestellten; Pflicht zur Überwachung der Befolgung einer Einzelweisung durch einen Büroangestellten

BGH, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen XII ZB 64/09

DRsp Nr. 2010/8648

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist aufgrund Nichteintragung der Rechtsmittelbegründungsfrist in den Fristenkalender durch einen Büroangestellten; Pflicht zur Überwachung der Befolgung einer Einzelweisung durch einen Büroangestellten

1. Eine gem. §§ 238 II 1, 522 I 4, 574 I 1 Nr. 1, 621e III 2 ZPO i.V.m. Art. 111 I 1 FGG -RG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, wenn zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 II 2 ZPO). Wenn das Beschwerdegericht die befristete Beschwerde eines Beschwerdeführers verwirft und ihm zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist verweigert, ist das Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 I GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt.