Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die verstrichene Beschwerdefrist bewilligt.
Die Beschwerde des Antragstellers wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 5565 € festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. den §§ 58 Abs. 1,59 ,63 Abs. 1,64 Abs. 1 ,17 FamFG im Ergebnis zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
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