OLG Hamm - Beschluss vom 08.11.2010
8 UF 167/10
Normen:
VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Dülmen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 92/07

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in Familiensachen wegen unzutreffender Rechtsmittelbelehrung; Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens aus dem Scheidungsverbund

OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2010 - Aktenzeichen 8 UF 167/10

DRsp Nr. 2011/3419

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in Familiensachen wegen unzutreffender Rechtsmittelbelehrung; Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens aus dem Scheidungsverbund

1. Wird in der Rechtsmittelbelehrung unzutreffenderweise nicht auf den Anwaltszwang hingewiesen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Beteiligte hierauf vertraut und die Beschwerde persönlich einlegt. 2. Wird das Versorgungsausgleichsverfahren aus dem Scheidungsverbund abgetrennt, so führt dies nach der Stichtagsregelung des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ausnahmslos zur Anwendung des ab dem 1.9.2009 geltenden Rechts. Dies gilt auch dann, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass er seine Zustimmung zur Abtrennung nicht in Kenntnis aller erforderlichen Umstände erteilt habe.

Tenor

Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die verstrichene Beschwerdefrist bewilligt.

Die Beschwerde des Antragstellers wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 5565 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. den §§ 58 Abs. 1,59 ,63 Abs. 1,64 Abs. 1 ,17 FamFG im Ergebnis zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.