OLG Hamm - Beschluss vom 20.07.2015
9 UF 198/14
Normen:
ZPO § 233;
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 48/14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung einer Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2015 - Aktenzeichen 9 UF 198/14

DRsp Nr. 2016/13421

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung einer Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren

1. Fristwahrende Schriftsätze müssen am richtigen Ort, d.h. an einer hierfür eingerichteten Einlaufstelle eingereicht werden. 2. Ein Rechtsanwalt, der unter Einschaltung seines Büropersonals fristgebundene Schriftsätze per Telefax einreicht, ist verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen sicher zu stellen, dass die Telefax-Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle der Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um Fehler bei der Eingabe, der Ermittlung der Faxnummer oder deren Übertragung in den Schriftsatz feststellen zu können.

Tenor

I.

Der Antrag des Antragstellers vom 19.01.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

II.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers vom 07.10.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Minden vom 04.09.2014 als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller erhält insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme, ggfs. Rücknahme seines Rechtsmittels binnen 10 Tagen.

Normenkette:

ZPO § 233;

Gründe

I.