OLG Hamm - Beschluss vom 04.03.2015
2 UF 207/14
Normen:
§ 233 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Brakel, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 88/13

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung bei Fristversäumung aufgrund Angabe eines falschen Aktenzeichens

OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen 2 UF 207/14

DRsp Nr. 2015/8101

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung bei Fristversäumung aufgrund Angabe eines falschen Aktenzeichens

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kommt dann nicht in Betracht, wenn in Folge eines auf dem Schriftsatz angegebenen falschen Aktenzeichens seine - ansonsten mögliche - rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht unterbleibt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 26.9.2014 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel wird unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.585,- € festgesetzt.

Normenkette:

§ 233 ZPO;

Gründe

I.