KG - Beschluss vom 19.10.2007
18 UF 113/07
Normen:
ZPO § 621e Abs. 3 § 233 § 234 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 527
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 14.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 7400/05

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der befristeten Beschwerde in Familiensachen

KG, Beschluss vom 19.10.2007 - Aktenzeichen 18 UF 113/07

DRsp Nr. 2008/14076

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der befristeten Beschwerde in Familiensachen

Zwar ist in Familiensachen eine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung gesetzlich nicht geregelt, diese kann sich jedoch wegen der Kompliziertheit des Rechtsmittelrechts auch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergeben. Der Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz kann eingeschränkt sein, wenn die Rechtsmittelvoraussetzungen so kompliziert sind, dass ein normaler Bürger, der nicht anwaltlich vertreten ist, in einem zivilgerichtlichen Verfahren ohne Anwaltszwang Schwierigkeiten hat, den Rechtsmittelweg zu überblicken.

Normenkette:

ZPO § 621e Abs. 3 § 233 § 234 ;

Gründe:

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der befristeten Beschwerde ist zulässig und begründet (§ 233, 234 ZPO).

1. Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit dem Schriftsatz vom 24. Juli 2007 rechtzeitig gemäß § 234 Abs. 1, 2 ZPO gestellt. Die Wiedereinsetzungsfrist begann mit Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 19. Juli 2007, mit dem sie über die Fristversäumnis informiert wurde, zu laufen.