OLG Naumburg - Beschluss vom 07.03.2017
4 WF 16/17
Normen:
FamFG § 17 Abs. 2; FamFG § 87 Abs. 4; FamFG § 39;
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 542/15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen eine vollstreckungsrechtliche Entscheidung des Familiengerichts aufgrund unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 4 WF 16/17

DRsp Nr. 2018/2448

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen eine vollstreckungsrechtliche Entscheidung des Familiengerichts aufgrund unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

Selbst wenn das Familiengericht unrichtig über die Frist zur Anfechtung seiner vollstreckungsrechtlichen Entscheidung belehrte, steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des verspätet Beschwerde einlegenden anwaltlich vertretenen Beteiligten trotz § 17 II FamFG das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten entgegen, die Voraussetzungen des beabsichtigten Rechtsmittels nicht eigenständig geprüft zu haben.

1. Der Antrag der Kindesmutter auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halberstadt vom 13.12.2016, Az.: 8 F 542/15, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf einen Wert der Gebührenstufe bis zu 300,00 € festgesetzt.

5. Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Kindesmutter für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

6. Dem Kindesvater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Es wird Rechtsanwalt R. aus A. zur Vertretung beigeordnet.

Normenkette:

§ Abs. ;