OLG Hamm - Beschluss vom 08.07.2010
II-2 WF 130/10
Normen:
ZPO § 91a Abs. 2 S. 1; ZPO § 569 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 233
MDR 2011, 126
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 506/09

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung bei offensichtlich unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

OLG Hamm, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen II-2 WF 130/10

DRsp Nr. 2010/15301

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung bei offensichtlich unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

Versäumt die anwaltlich vertretene Partei die Rechtsmittelfrist nach unrichtiger Rechtsmittelbelehrung durch das Amtsgericht, ist kein zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führender entschuldbarer Rechtsirrtum gegeben, wenn die Rechtsmittelbelehrung offensichtlich falsch ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten vom 24.3.2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte nach einem Gegenstandswert von bis 1.200,- €.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 2 S. 1; ZPO § 569 Abs. 1;

Gründe