BGH - Beschluss vom 14.02.2012
VIII ZB 3/12
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 570 Abs. 3 Hs. 1; ZPO § 575 Abs. 5;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 470
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 18.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen C 105/11
LG Berlin, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 446/11

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist auf Grund einer erlittenen Handgelenksfraktur

BGH, Beschluss vom 14.02.2012 - Aktenzeichen VIII ZB 3/12

DRsp Nr. 2012/4441

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist auf Grund einer erlittenen Handgelenksfraktur

1. Das Rechtsbeschwerdegericht darf im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz nur aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind. 2. Einer Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, wenn die Voraussetzungen, unter denen eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um mehr als einen Monat in Betracht kommt, unmissverständlich gesetzlich geregelt sind. Die Frage, ob im Falle einer vom Berufungsgegner rechtsmissbräuchlich verweigerten Zustimmung zur Fristverlängerung etwas anders zu gelten hat, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung. 3.