OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.08.2007
6 UF 136/06
Normen:
ZPO § 117 ; ZPO § 233 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 424
MDR 2008, 228
OLGReport-Zweibrücken 2007, 953
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, vom 15.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 100/06

Wiedereinsetzung in versäumte Berufungsbegründungsfrist bei Nichterfüllung der inhaltlichen Anforderungen an das innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegte Prozesskostenhilfeformular?

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.08.2007 - Aktenzeichen 6 UF 136/06

DRsp Nr. 2007/22785

Wiedereinsetzung in versäumte Berufungsbegründungsfrist bei Nichterfüllung der inhaltlichen Anforderungen an das innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegte Prozesskostenhilfeformular?

»Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs(begründungs)frist, wenn das innerhalb der Frist vorgelegte Formular gemäß § 117 ZPO nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, in sich und zum eigenen Sachvortrag widerspruchsfrei und - soweit erforderlich - durch die entsprechenden Belege glaubhaft gemacht ist.«

Normenkette:

ZPO § 117 ; ZPO § 233 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstrekkung aus dem Vergleich der Parteien über den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten, hilfsweise erstrebt er die entsprechende Abänderung des Vergleichs gemäß § 323 ZPO. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage nach dem Hauptantrag insoweit stattgegeben, als die Vollstreckung einen Betrag von 100,00 EUR übersteigt. Das Urteil ist dem Kläger am 18. August 2006 zugestellt worden.