OLG Köln - Beschluß vom 11.04.1994
26 W 14/93
Normen:
GG Art. 103 ; ZPO §§ 203, 234 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 677
OLGReport-Köln 1995, 28

Wiedereinsetzungsfristen gegen öffentlich zugestelltes Versäumnisurteil - Zustellung, öffentliche, Versäumnisurteil, Wirksamkeit, Einspruch, Wiedereinsetzung, Frist

OLG Köln, Beschluß vom 11.04.1994 - Aktenzeichen 26 W 14/93

DRsp Nr. 1995/1775

Wiedereinsetzungsfristen gegen öffentlich zugestelltes Versäumnisurteil - Zustellung, öffentliche, Versäumnisurteil, Wirksamkeit, Einspruch, Wiedereinsetzung, Frist

Eine formal richtig durchgeführte öffentliche Zustellung ist als Staatshoheitsakt grundsätzlich wirksam und setzt demgemäß den Lauf der Frist in Gang, ohne daß es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 203 ZPO -unbekannter Aufenthalt der Partei -tatsächlich vorgelegen haben. Daß der öffentlichen Zustellung eine unrichtige Auskunft des Einwohnermeldeamtes zugrunde lag, vermag an dieser Wertung nichts zu ändern. In einem derartigen Fall ist die öffentliche Zustellung auch dann wirksam, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung objektiv nicht vorgelegen haben. Eventuell kann dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.

»1. Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung eines Urteils wird auch durch eine unrichtige Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht berührt. 2. Die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Kenntnis von der öffentlichen Zustellung eines Versäumnisurteils beginnt nicht erst dann zu laufen, wenn auch die Klageschrift tatsächlich bekannt ist; entscheidend ist, wann sie hätte bekannt sein können.«

Normenkette:

GG Art. 103 ; ZPO §§ 203, 234 ;

Sachverhalt: