LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.01.2017
L 23 SO 339/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGB XII § 82; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 212 SO 1437/16 ER

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer KlageGrundsicherungsleistungen bei Alter und ErwerbsminderungKick-Back-ZahlungenGewinne aus begangenen Straftaten kein Einkommen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2017 - Aktenzeichen L 23 SO 339/16 B ER

DRsp Nr. 2017/2136

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Grundsicherungsleistungen bei Alter und Erwerbsminderung Kick-Back-Zahlungen Gewinne aus begangenen Straftaten kein Einkommen

1. Bei einer gebotenen normativen Betrachtungsweise können Gewinne aus begangenen Straftaten nicht als Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII Berücksichtigung finden. 2. Ein solches Einkommen ist mit einer Rückzahlungspflicht aus § 823 Abs. 2 BGB belastet und steht dem Betroffenen gerade nicht zur freien anderweitigen Verwendung zur Verfügung. 3. So hat das Bundessozialgericht bereits im Recht der Arbeitslosenhilfe angenommen, dass durch eine Straftat erlangtes Einkommen dann nicht als Einkommen angerechnet werden kann, wenn eine Rückzahlungspflicht des Leistungsberechtigten an den Geschädigten von vornherein feststeht.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. November 2016 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. August 2016 wird angeordnet. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J W, W, B, beigeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurückgewiesen.