OLG Hamm - Beschluss vom 02.08.2010
II-3 UF 76/10
Normen:
BGB § 1666; ZPO § 621g;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 120
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 63/09

Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Wege einstweiliger Anordnung, da nur der bislang sorgeberechtigte Kindesvater in der Lage ist, einen anstehenden einjährigen Auslandsaufenthalt des Kindes zu organisieren

OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2010 - Aktenzeichen II-3 UF 76/10

DRsp Nr. 2011/2269

Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Wege einstweiliger Anordnung, da nur der bislang sorgeberechtigte Kindesvater in der Lage ist, einen anstehenden einjährigen Auslandsaufenthalt des Kindes zu organisieren

Tenor

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird angeordnet:

Die elterliche Sorge für das Kind X (*####1994) wird auf die Antragstellerin und den Antragsgegner gemeinsam rückübertragen.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens richten sich nach der Kostenentscheidung der Hauptsache.

Der Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren beträgt 500,- €.

Normenkette:

BGB § 1666; ZPO § 621g;

Gründe

I.

Die zwischenzeitlich geschiedenen Kindeseltern streiten um die Regelung des Sorgerechts über den am ####1994 geborenen Sohn X, der aus der ehelichen Beziehung der Kindeseltern hervorgegangen ist.

Das Amtsgericht - Familiengericht – Bochum hat durch Beschluss vom 24.02.2010 (62 F 63/09) das Sorgerecht auf die Antragstellerin (Kindesmutter) übertragen. In dem vorliegenden, von dem Antragsgegner (Kindesvater) geführten Beschwerdeverfahren 3 UF 76/10 begehrt der Antragsgegner nun im Wege der einstweiligen Anordnung die Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

II.