OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.02.2007
10 WF 41/07
Normen:
ZPO § 114 § 117 Abs. 2 § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 29.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 190/05

Wiederholung eines abgelehnten Prozesskostenhilfeantrages

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2007 - Aktenzeichen 10 WF 41/07

DRsp Nr. 2007/7010

Wiederholung eines abgelehnten Prozesskostenhilfeantrages

1. Die Wiederholung eines abgelehnten PKH-Antrages ist grundsätzlich zulässig, und zwar nicht nur bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch bei unvollständig ausgefülltem Antragsformular und Ergänzung unzureichender subjektiver und objektiver Darlegungen sowie bei Änderung tatsächlicher Verhältnisse. 2. Die Wiederholung eines bestandskräftig abgelehnten PKH-Antrags kann allerdings frühestens ab dem Zeitpunkt der erneuten Antragseinreichung zur PKH-Bewilligung führen.

Normenkette:

ZPO § 114 § 117 Abs. 2 § 124 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre auf die Zahlung eines Zugewinnausgleichs gerichtete Klage wendet, hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit für die Bewilligung von PKH überspannt. Der Klägerin ist im Umfang des Tenors dieses Beschlusses PKH für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu gewähren.

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