FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.02.2008
4 K 562/05
Normen:
AO § 79 Abs. 1 ; AO § 79 Abs. 2 ; AO § 79 Abs. 3 ; AO § 110 ; AO § 355 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 104 Nr. 2 ; BGB § 1896 Abs. 1 ; BGB § 1896 Abs. 4 ; BGB § 1903 ; ZPO § 53 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 62 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1001

Wirksame Bekanntgabe eines Kindergeldbescheids gegenüber nur eingeschränkt geschäftsfähigem Kindergeldberechtigten; Wiedereinsetzung bei Versäumung der Einspruchsfrist aufgrund Verschuldens des Betreuers eines Kindergeldberechtigten

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 4 K 562/05

DRsp Nr. 2008/11667

Wirksame Bekanntgabe eines Kindergeldbescheids gegenüber nur eingeschränkt geschäftsfähigem Kindergeldberechtigten; Wiedereinsetzung bei Versäumung der Einspruchsfrist aufgrund Verschuldens des Betreuers eines Kindergeldberechtigten

1. Ist ein Kindergeldberechtigter in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt und ordnet das einen Betreuer bestellende Vormundschaftsgericht keinen Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB an bzw. erstreckt sich die Betreuung nicht auch gem. § 1986 Abs. 4 BGB auf die Postangelegenheiten, kann ein Verwaltungsakt (hier: Kindergeldablehnungsbescheid) auch wirksam gegenüber dem betreuten Kindergeldberechtigten bekannt gegeben werden (sog. Doppelzuständigkeit). 2. Erfolgt die Bestellung eines Betreuers für einen Kindergeldberechtigten u.a. für den Aufgabenkreis Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden, obliegt die Wahrung der Einspruchsfrist für einen Kindergeldablehnungsbescheid -neben dem Kindergeldberechtigten- dem Betreuer. Wird nach Versäumung der Einspruchsfrist zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags lediglich pauschal auf den täglichen Alkoholkonsum der Kindergeldberechtigten verwiesen, genügt dies nicht zur Darlegung und Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen.