BGH - Beschluss vom 23.06.2010
XII ZB 82/10
Normen:
FamFG § 10 Abs. 4; FamFG § 17 Abs. 2; FamFG § 39; FamFG § 114 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2010, 335
NJW-RR 2010, 1297
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 1415/09
OLG Düsseldorf, vom 25.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen II-8 WF 11/10

Wirksame Einlegung einer Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen; Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen fehlender oder unzureichender Rechtsbehelfsbelehrung nach § 17 Abs. 2 FamFG

BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen XII ZB 82/10

DRsp Nr. 2010/13419

Wirksame Einlegung einer Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen; Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen fehlender oder unzureichender Rechtsbehelfsbelehrung nach § 17 Abs. 2 FamFG

FamFG §§ 10 Abs. 4, 17 Abs. 2, 39, 114 Abs. 2 a) Auch die Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen kann nach § 114 Abs. 2 FamFG wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.b) Eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG muss neben der Bezeichnung des statthaften Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift sowie die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist angeben. Dazu gehört auch die Information über einen bestehenden Anwaltszwang. Sie muss mit diesem zwingenden Inhalt aus sich heraus verständlich sein.c) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen fehlender oder unzureichender Rechtsbehelfsbelehrung nach § 17 Abs. 2 FamFG setzt eine Kausalität zwischen dem Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristversäumung voraus. Sie kann entfallen, wenn der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel, etwa bei anwaltlicher Vertretung, keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf.