Auf die Beschwerde des beteiligten Landes wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 18. Januar 2012 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den mit Antrag der Notarin C. H. vom 31. Mai 2011 begehrten Eigentümerwechsel für das Grundstück G., Blatt 1307, Flur 2, Flurstück 94 auf das Land Sachsen-Anhalt im Grundbuch einzutragen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
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