OLG Naumburg - Beschluss vom 10.01.2013
12 Wx 17/12
Normen:
BGB § 1821; EGBGB Art. 233 § 14;
Vorinstanzen:
AG Bernburg, vom 18.01.2012

Wirksamkeit der Auflassung eines Bodenreformgrundstücks

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.01.2013 - Aktenzeichen 12 Wx 17/12

DRsp Nr. 2013/5771

Wirksamkeit der Auflassung eines Bodenreformgrundstücks

Die nach dem 2. Oktober 2000 vom bestellten gesetzlichen Vertreter, der auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, erklärte Auflassung eines Bodenreformgrundstücks an den Landesfiskus ist vom Grundbuchamt als wirksam zu behandeln.

Auf die Beschwerde des beteiligten Landes wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 18. Januar 2012 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den mit Antrag der Notarin C. H. vom 31. Mai 2011 begehrten Eigentümerwechsel für das Grundstück G., Blatt 1307, Flur 2, Flurstück 94 auf das Land Sachsen-Anhalt im Grundbuch einzutragen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1821; EGBGB Art. 233 § 14;

Gründe: