KG - Beschluss vom 09.08.2016
1 W 169/16
Normen:
BGB § 883 Abs. 1; BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1828; BGB § 1829 Abs. 1 S. 2; BGB § 1643; GBO § 19; GBO § 20; GBO § 29;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 08.09.2015

Wirksamkeit der Bewilligung einer Auflassungsvormerkung an einem im Eigentum eines Minderjähigen stehenden GrundstückVoraussetzungen der Wirksamkeit der familiengerichtlichen GenehmigungAuslegung einer Durchführungsvollmacht

KG, Beschluss vom 09.08.2016 - Aktenzeichen 1 W 169/16

DRsp Nr. 2017/5002

Wirksamkeit der Bewilligung einer Auflassungsvormerkung an einem im Eigentum eines Minderjähigen stehenden Grundstück Voraussetzungen der Wirksamkeit der familiengerichtlichen Genehmigung Auslegung einer Durchführungsvollmacht

1. Die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung an einem Grundstück eines Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung nach §§ 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1828, 1829, 1643 BGB. 2. Für die Eintragung der Vormerkung hat das Grundbuchamt nur zu prüfen, ob die familiengerichtliche Genehmigung rechtskräftig und dem gesetzlichen Vertreter bekannt gemacht worden ist; nicht zu prüfen ist die Mitteilung an den Geschäftsgegner nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB. 3. Bloße Zweifel an der Vormerkungsfähigkeit des Anspruchs berechtigen weder zur Zurückweisung des Eintragungsantrags noch zu einer Beanstandung durch Zwischenverfügung. 4. Die vertragliche Vereinbarung, dass Genehmigungen mit dem Eingang bei dem Notar als den Beteiligten zugegangen und wirksam gelten, gilt nicht für die Mitteilung der Genehmigung nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB. 5. Eine Durchführungsvollmacht ist ohne besondere Anhaltspunkte nicht dahin auszulegen, dass sie auch für solche Erklärungen gilt, die schon zum Wirksamwerden des Vertrages erforderlich sind.