BGH - Urteil vom 13.03.2003
IX ZR 181/99
Normen:
EheG (a.F.) §§ 15a 17 Abs. 2 § 11 Abs. 1 ; EGBGB (n.F.) Art. 13 Abs. 3 S. 2 ; BGB (n.F.) §§ 675 249 254 276 1310 839 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 729
FuR 2003, 516
IPRax 2004, 438
MDR 2003, 742
ZGS 2003, 124
Vorinstanzen:
OLG München, vom - Vorinstanzaktenzeichen
LG Kempten, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Wirksamkeit der Eheschließung vor einem Geistlichen; Haftung des Rechtsanwalts für Kosten eines Ehescheidungsverfahrens bei erkennbarer Unwirksamkeit der Eheschließung

BGH, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen IX ZR 181/99

DRsp Nr. 2003/7104

Wirksamkeit der Eheschließung vor einem Geistlichen; Haftung des Rechtsanwalts für Kosten eines Ehescheidungsverfahrens bei erkennbarer Unwirksamkeit der Eheschließung

»1. Eine vor einem nicht gemäß § 15a Abs. 1 EheG ermächtigten Geistlichen in Deutschland geschlossene Ehe kann zivilrechtlich nicht allein durch ein Zusammenleben der Verheirateten als Ehegatten geheilt werden. 2. Den Grundsatz, daß Ehen in Deutschland regelmäßig nur unter Mitwirkung eines Standesbeamten wirksam geschlossen werden können, muß jeder Rechtsanwalt beachten, der einen Mandanten in einer eherechtlichen Auseinandersetzung berät. 3. Betreibt ein Rechtsanwalt eine Ehescheidungsklage für einen Mandanten, obwohl dieser erkennbar keine wirksame Ehe geschlossen hatte, so wird die Haftung des Anwalts für die Schäden, die dem Mandanten aus der Scheidung erwachsen, regelmäßig nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß auch das Familiengericht das Vorliegen einer Nichtehe hätte erkennen und deswegen die Scheidungsklage hätte abweisen müssen.«

Normenkette:

EheG (a.F.) §§ 15a 17 Abs. 2 § 11 Abs. 1 ; EGBGB (n.F.) Art. 13 Abs. 3 S. 2 ; BGB (n.F.) §§ 675 249 254 276 1310 839 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz aufgrund des Vorwurfs fehlerhafter anwaltlicher Beratung.