OLG Hamm - Beschluß vom 14.09.1995
15 W 325/95
Normen:
BGB § 1616 Abs. 2 ; FamNamRG Art. 7 § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 427
MDR 1996, 175
OLGReport-Hamm 1995, 262
StAZ 1996, 116

Wirksamkeit der Namenswahl für ein Kind

OLG Hamm, Beschluß vom 14.09.1995 - Aktenzeichen 15 W 325/95

DRsp Nr. 1996/23021

Wirksamkeit der Namenswahl für ein Kind

»1. Einigen sich die Eltern vor der Geburt ihres Kindes unter der Geltung der vorläufigen Familiennamensregelung aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 auf einen aus den Familiennamen gebildeten Doppelnamen, so kann der erstrebte Rechtserfolg erst mit der Geburt des Kindes eintreten. Ist das Kind bei Inkrafttreten des § 1616 Abs. 2 BGB noch nicht geboren, wird diese Namenswahl unwirksam.«2. Auch wenn ein eheliches Kind, dessen Eltern keinen Ehenamen führen, unter Geltung der vorläufigen Familiennamensregelung aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.1991 (FamRZ 1991, 535) einen aus den Familiennamen der Eltern gebildeten Doppelnamen erhalten hat, können weitere Kinder der Familie, die nach dem Inkrafttreten des FamNamRG am 01.04.1994 geboren sind, keinen Doppelnamen mehr erhalten.