OLG Naumburg - Beschluss vom 11.04.2013
8 UF 330/12
Normen:
BGB § 1372; BGB § 1379; BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 444
FamRZ 2014, 944
Vorinstanzen:
AG Merseburg, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 244/08

Wirksamkeit der Regelung des Zugewinns durch Ehevertrag; Berücksichtigung im Stufenverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.04.2013 - Aktenzeichen 8 UF 330/12

DRsp Nr. 2013/19264

Wirksamkeit der Regelung des Zugewinns durch Ehevertrag; Berücksichtigung im Stufenverfahren

In einem Stufenverfahren auf Zugewinnausgleich ist bereits in der Auskunftsstufe und nicht erst in der Leistungsstufe festzustellen, ob der in einem Ehevertrag geregelte Zugewinn insbesondere auch im Hinblick auf § 138 BGB wirksam ist. Ist danach der Zugewinn mit dem Ehevertrag wirksam abschließend geregelt worden, so ist der Auskunftsantrag abzuweisen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 13.12.2012 wird der am 17.10.2012 verkündete Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merseburg, Az. 19 F 244/08, abgeändert und der Antrag der Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000 Euro.

Normenkette:

BGB § 1372; BGB § 1379; BGB § 138 Abs. 1;

Gründe:

I.

Beschwerdegegenstand ist eine Teilentscheidung zur Folgesache Güterrecht in einem Verbundverfahren.

Die Antragsgegnerin begehrt mit dem unter dem 08.07.2008 eingeleiteten Scheidungsverfahren neben dem Versorgungsausgleich auch den Zugewinnausgleich im Stufenverfahren aufgrund ihres Antrages vom 02.12.2011.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute, wobei der Trennungszeitpunkt zwischen ihnen streitig ist. Sie haben am 09. Oktober 1976 vor dem Standesbeamten in Q. die Ehe geschlossen.