OLG Oldenburg - Beschluss vom 20.08.2010
12 W 167/10
Normen:
BGB § 1599 Abs. 2; BGB § 1594;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1076
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 29.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 37 III 56/09

Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung bei verspäteter Mitwirkung des rechtlichen Vaters

OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.08.2010 - Aktenzeichen 12 W 167/10

DRsp Nr. 2011/4591

Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung bei verspäteter Mitwirkung des rechtlichen Vaters

Zur Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung, wenn die Zustimmung des 'rechtlichen' Vaters erst nach Ablauf der Frist des § 1599 Abs. 2, Satz 1 BGB erklärt wurde.

Die sofortige Beschwerde des Standesamtes Melle gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 29.03.2010 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000, € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1599 Abs. 2; BGB § 1594;

Gründe:

I. Das Kind C... B... wurde am ...2006 geboren, beurkundet beim Standesamt M... Nr. .... Zu diesem Zeitpunkt war seine Mutter noch mit dem Beschwerdegegner verheiratet. Ihre Ehe wurde auf den am 25.04.2006 beim Amtsgericht Osnabrück eingereichten Antrag am 22.03.2007 geschieden. Das Scheidungsurteil ist seit dem 19.05.2007 rechtskräftig.

Der leibliche Vater des Kindes ist A... R... (vormals B...). Er erkannte am 15.06.2006 beim Standesamt M... die Vaterschaft an. Am gleichen Tag stimmte die Mutter dem Anerkenntnis zu. Die formgemäße Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung durch den Beschwerdegegner erfolgte am 16.07.2009 beim Standesamt H....