OLG Koblenz - Beschluss vom 10.10.2007
13 WF 931/07
Normen:
ZPO § 124 § 127 § 172 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 645
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 528/04

Wirksamkeit der Zustellung an die Partei unmittelbar nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 13 WF 931/07

DRsp Nr. 2008/23726

Wirksamkeit der Zustellung an die Partei unmittelbar nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens

»Nur in einem anhängigen Verfahren muss die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen. Ist das Verfahren hingegen rechtskräftig abgeschlossen und betrifft die Zustellung die Entscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe, erfolgt die Zustellung unmittelbar an die Partei.«

Normenkette:

ZPO § 124 § 127 § 172 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss vom 28.03.2007 hob das Amtsgericht die der Antragstellerin durch die Beschluss vom 11. Januar und 11. April 2005 bewilligte Prozesskostenhilfe auf. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 19 GA) am 03. April 2007 zugestellt. Zugleich wurde der Beschluss dem damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin formlos zur Kenntnisnahme übersandt.

Gegen den Aufhebungsbeschluss wendet sich die Antragstellerin mit der am 04. Mai 2007 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, ihre Einkommensverhältnisse hätten sich im Vergleich zum Bewilligungszeitpunkt nicht geändert.