Durch den angefochtenen Beschluss vom 28.03.2007 hob das Amtsgericht die der Antragstellerin durch die Beschluss vom 11. Januar und 11. April 2005 bewilligte Prozesskostenhilfe auf. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 19 GA) am 03. April 2007 zugestellt. Zugleich wurde der Beschluss dem damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin formlos zur Kenntnisnahme übersandt.
Gegen den Aufhebungsbeschluss wendet sich die Antragstellerin mit der am 04. Mai 2007 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, ihre Einkommensverhältnisse hätten sich im Vergleich zum Bewilligungszeitpunkt nicht geändert.
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