OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.05.2015
15 WF 101/15
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 121; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 03.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 183/11

Wirksamkeit der Zustellung der Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung im Überprüfungsverfahren an den zuvor beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen 15 WF 101/15

DRsp Nr. 2020/7534

Wirksamkeit der Zustellung der Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung im Überprüfungsverfahren an den zuvor beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten

Zwar ist grundsätzlich wegen des engen Zusammenhangs mit dem Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren und dem Sinn und Zweck des § 172 Abs. 1 ZPO eine Zustellung sowohl des Aufforderungsschreibens als auch des die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe anordnenden Beschlusses an den im Hauptsacheverfahren beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten erforderlich, um den Lauf der Beschwerdefrist beginnen zu lassen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren ausdrücklich klarstellt, dafür keine Vollmacht zu besitzen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg a.d. Havel vom 3. Juni 2014 - 41 F 183/11 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 121; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I.