OLG Hamm - Beschluss vom 10.03.2010
II-5 UF 198/09
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 1587;
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 132 F 78/09

Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs durch notariellen Ehevertrag

OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen II-5 UF 198/09

DRsp Nr. 2010/20921

Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs durch notariellen Ehevertrag

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch notariellen Ehevertrag ist gem. § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des schon beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertragsschluss geplant, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das am 20. November 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von dem Versicherungskonto Nr. ########### des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nord werden auf das Versicherungskonto Nr. ############## bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen Rentenanwartschaften von monatlich 226,63 €, bezogen auf den 30.04.2009, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten der Rechtsmittelinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert der Beschwerdeinstanz beträgt 1.000,00 €.

Normenkette: