OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.10.2022
8 UF 170/20
Normen:
VersAusglG § 6 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 25.09.2020

Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts durch Ehevertrag

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.10.2022 - Aktenzeichen 8 UF 170/20

DRsp Nr. 2023/9427

Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts durch Ehevertrag

Von subjektiver Imparität kann bei Abschluss eines die Ehefrau durch Ausschluss des Versorgungsausgleichs und Verzicht auf nachehelichen Unterhalt benachteiligenden Ehevertrages nicht ausgegangen werden, wenn die Eheleute bereits zuvor einen gleichlautenden Ehevertrag geschlossen hatten und dieser nach einer vorübergehenden Trennung einvernehmlich aufgehoben worden war, nachdem die Ehefrau dies zur Bedingung für ihre Rückkehr gemacht hatte. Denn aufgrund dieser Umstände ist ersichtlich, dass es der Ehefrau bewusst war, dass sie zum Abschluss eines solchen Vertrages nicht verpflichtet war.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 25.09.2020 abgeändert und in Absatz 2 und 3 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich wie folgt neu gefasst:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 1.587 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 6 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Ehevertrags und in der Folge um die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens.