OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.10.2011
8 W 321/11
Normen:
BGB § 2279 Abs. 2; BGB § 2077 Abs. 1 S. 2; BGB §§ 1565 ff.; EGBGB Art. 25 Abs. 1; EGBGB Art. 17 Abs. 1; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 306
FamRZ 2012, 480
ZEV 2012, 208

Wirksamkeit einer erbvertraglichen Alleinerbeneinsetzung bei Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens zum Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers; Auf die Ehescheidung deutscher Staatsangehöriger in Liechtenstein anwendbares Recht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2011 - Aktenzeichen 8 W 321/11

DRsp Nr. 2011/17614

Wirksamkeit einer erbvertraglichen Alleinerbeneinsetzung bei Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens zum Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers; Auf die Ehescheidung deutscher Staatsangehöriger in Liechtenstein anwendbares Recht

1. Zu den Voraussetzungen der Unwirksamkeit der erbvertraglichen Alleinerbeneinsetzung eines Ehegatten gemäß §§ 2279 Abs. 2, 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn zurzeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser ihr zugestimmt hatte. 2. Zu dem anzuwendenden Recht, wenn die Eheleute ausschließlich deutsche Staatsangehörige sind und das Scheidungsverfahren in Liechtenstein anhängig ist, wohin sie ihren Wohnsitz verlegt hatten.

1. Die befristete Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen den Zurückweisungsbeschluss des Notariats II - Nachlassgericht - Stuttgart-Bad Cannstatt vom 12. Juli 2011, Az. II NG 44/2011, wird

zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte Ziff. 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 750.000 €

Normenkette:

BGB § 2279 Abs. 2; BGB § 2077 Abs. 1 S. 2; BGB §§ 1565 ff.; EGBGB Art. 25 Abs. 1; EGBGB Art. 17 Abs. 1; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe: