OLG München - Beschluss vom 07.02.2011
31 Wx 278/10
Normen:
EGBGB Art. 13 Abs. 2; PStG § 34;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1506
amRBInt 2011, 33
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 06.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen III 18/10

Wirksamkeit einer in Dänemark geschlossenen Ehe mit einer in Deutschland geschiedenen philippinischen Staatsangehörigen

OLG München, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 31 Wx 278/10

DRsp Nr. 2011/2456

Wirksamkeit einer in Dänemark geschlossenen Ehe mit einer in Deutschland geschiedenen philippinischen Staatsangehörigen

1. Wirksamkeit einer in Dänemark geschlossenen Ehe zwischen einem Deutschen und einer in Deutschland geschiedenen philippinischen Staatsangehörigen, deren Heimatrecht die Scheidung nicht anerkennt. 2. Art. 13 Abs. 2 EGBGB ist auch bei der Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe zu beachten.

I. Der Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 6. Dezember 2010 wird aufgehoben.

II. Der Standesbeamte wird angewiesen, die Eheschließung der Antragsteller im Eheregister zu beurkunden.

Normenkette:

EGBGB Art. 13 Abs. 2; PStG § 34;

Gründe:

I. Die Antragsteller haben am 28.9.2006 in Dänemark die Ehe geschlossen. Sie beantragen die Beurkundung im Eheregister. Der bis dahin ledige Antragsteller zu 1 ist deutscher Staatsangehöriger. Die Antragstellerin zu 2 ist philippinische Staatsangehörige römischkatholischer Religionszugehörigkeit. Sie hatte bereits 1990 in Deutschland mit einem deutschen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen und lebte seither in Deutschland. Diese Ehe war durch rechtskräftiges Urteil des zuständigen deutschen Familiengerichts 1999 geschieden worden.