I. Der Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 6. Dezember 2010 wird aufgehoben.
II. Der Standesbeamte wird angewiesen, die Eheschließung der Antragsteller im Eheregister zu beurkunden.
I. Die Antragsteller haben am 28.9.2006 in Dänemark die Ehe geschlossen. Sie beantragen die Beurkundung im Eheregister. Der bis dahin ledige Antragsteller zu 1 ist deutscher Staatsangehöriger. Die Antragstellerin zu 2 ist philippinische Staatsangehörige römischkatholischer Religionszugehörigkeit. Sie hatte bereits 1990 in Deutschland mit einem deutschen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen und lebte seither in Deutschland. Diese Ehe war durch rechtskräftiges Urteil des zuständigen deutschen Familiengerichts 1999 geschieden worden.
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