OLG Koblenz - Urteil vom 28.06.2007
5 U 209/07
Normen:
BGB § 119 § 157 § 242 § 313 § 779 § 1589 § 1594 § 1600d § 2303 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 315
OLGReport-Koblenz 2008, 152
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 457/05

Wirksamkeit eines Abfindungsvergleichs über einen Pflichtteilsanspruch bei Scheitern eines weiteren Pflichtteilsverlangens

OLG Koblenz, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 5 U 209/07

DRsp Nr. 2008/22313

Wirksamkeit eines Abfindungsvergleichs über einen Pflichtteilsanspruch bei Scheitern eines weiteren Pflichtteilsverlangens

»Macht die Tochter aus der ersten Ehe des Erblassers gegen dessen zweite Ehefrau und Alleinerbin den Pflichtteil geltend, was letztlich zu einem Abfindungsvergleich führt, ist dessen Wirksamkeit nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein vermeintlicher nichtehelicher Abkömmling des Erblassers später mit seinem Pflichtteilsverlangen gegen die Alleinerbin scheitert, weil er seine Abstammung nicht nachweisen kann. «

Normenkette:

BGB § 119 § 157 § 242 § 313 § 779 § 1589 § 1594 § 1600d § 2303 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin ist die Tochter Dr. A... S..., der 2004 verstarb. Sie ist aus dessen erster Ehe hervorgegangen. Nach seiner Verwitwung war Dr. A... S... über 48 Jahre hinweg bis zu seinem Tod mit der Beklagten verheiratet.

1984 errichteten Dr. A... S... und die Beklagte ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich beide wechselseitig als Alleinerben einsetzten. Die Klägerin wurde neben einer Nichte und einem Neffen der Beklagten - unter dem Vorbehalt der Abstandnahme von Forderungen bei einem Vorversterben Dr. A... S...s - zu 1/2 zur Schlusserbin bestimmt.