I. Die Klägerin ist die Tochter Dr. A... S..., der 2004 verstarb. Sie ist aus dessen erster Ehe hervorgegangen. Nach seiner Verwitwung war Dr. A... S... über 48 Jahre hinweg bis zu seinem Tod mit der Beklagten verheiratet.
1984 errichteten Dr. A... S... und die Beklagte ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich beide wechselseitig als Alleinerben einsetzten. Die Klägerin wurde neben einer Nichte und einem Neffen der Beklagten - unter dem Vorbehalt der Abstandnahme von Forderungen bei einem Vorversterben Dr. A... S...s - zu 1/2 zur Schlusserbin bestimmt.
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