BGH - Urteil vom 08.12.1993
XII ZR 133/92
Normen:
GVG § 185 ; ZPO § 78 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 160 Abs. 3 Nr. 9, § 162 Abs. 1 S. 1, § 514, § 629a Abs. 4;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 9 Scheidungsurteil 1
BGHR ZPO § 514 Verzicht 6
BGHR ZPO § 514 Verzicht 7
BGHR ZPO § 705 Rechtsmittelverzicht 1
DRsp IV(418)288e
EzFamR aktuell 1994, 88
FamRZ 1994, 300
FuR 1994, 114
NJW-RR 1994, 386
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Frankfurt,

Wirksamkeit eines beiderseitigen Rechtsmittelverzichts gegen ein Scheidungsurteil; Führung eines Nebenprotokolls in einer fremden Sprache

BGH, Urteil vom 08.12.1993 - Aktenzeichen XII ZR 133/92

DRsp Nr. 1994/3551

Wirksamkeit eines beiderseitigen Rechtsmittelverzichts gegen ein Scheidungsurteil; Führung eines Nebenprotokolls in einer fremden Sprache

1. Erklären die jeweils postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten der Eheleute einen Verzicht auf Rechtsmittel, und sind die Verzichtserklärungen unter Beachtung von § 160 Abs. 3 Nr. 9 ZPO im Protokoll festgestellt, so ist der beiderseitige Verzicht auf Rechtsmittel gegen ein Scheidungsurteil prozessual wirksam. 2. Da es für die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht auf die Erklärungen der - im Eheverfahren nicht postulationsfähigen - Parteien selbst ankommt, kann eine ausländische Partei der Wirksamkeit des von ihrem postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten erklärten Rechtsmittelverzichts nicht entgegenhalten, daß die Verzichtserklärung ihr nicht übersetzt und von ihr nicht genehmigt worden sei. 3. Der Rechtsmittelverzicht, der von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht abgegeben wurde, ist als bestimmende Prozeßhandlung unwiderruflich und nicht wegen Willensmängel anfechtbar, soweit nicht das Gesetz einen Widerruf ausdrücklich gestattet oder das Urteil wegen des Vorliegens eines Restitutionsgrundes der Restitutionsklage nach § 580 ZPO unterliegt. 4. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Führung eines Nebenprotokolls in einer fremden Sprache erforderlich ist.

Normenkette:

GVG § ;