Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben am 30. Juli 1984 miteinander die Ehe geschlossen. Vor der Eheschließung, nämlich am 27. Juli 1984 haben die Parteien einen notariell beurkundeten Ehevertrag abgeschlossen. In diesem haben sie Gütertrennung vereinbart und den Zugewinn ausgeschlossen. Ferner haben sie zum Versorgungsausgleich und zum Unterhalt folgende Vereinbarung getroffen (vgl. Bl. 4 ff. GA.):
1. Für den Fall der Scheidung unserer Ehe wird der Versorgungsausgleich ausgeschlossen (§ 1408 Abs. 2 BGB).
Wird die Ehe geschieden, so kann derjenige Ehegatte, der unter der Herrschaft des alten Scheidungsrechts (Verschuldungsprinzip) ohne Verschulden geschieden worden wäre, von dem anderen verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie wenn der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen worden wäre. Die Beweislast trägt derjenige Ehegatte, der diesen Anspruch geltend macht.
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