OLG Brandenburg - Teilurteil vom 11.08.2010
13 UF 39/09
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 1270
NotBZ 2011, 127
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 16/06

Wirksamkeit eines Ehevertrages

OLG Brandenburg, Teilurteil vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 13 UF 39/09

DRsp Nr. 2010/15656

Wirksamkeit eines Ehevertrages

Der ersatzlose Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einem Ehevertrag ist ausnahmsweise dann nicht sittenwidrig und unwirksam, wenn beide Ehegatten bei Abschluss des Vertrages offensichtlich davon ausgingen, dass die schwangere Ehefrau nur für kurze Zeit ihrem erlernten Beruf fernbleiben würde, indem sie sich durch Qualifizierung eine gute Verdienstmöglichkeit erarbeitet hatte, um alsdann beide in gleichem Maße weiterhin Anwartschaften in der Altersversorgung zu erwerben.

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 29. Mai 2009 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Nauen, Az.: 20 F 16/06, abgeändert und unter Abweisung der Klage der Antragstellerin festgestellt, dass der am 2. März 1993 geschlossene Ehevertrag der Parteien wirksam ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1;

Gründe: