KG - Urteil vom 09.11.2010
18 UF 185/09
Normen:
ZPO § 33; ZPO § 622 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2011, 234
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 2683/06

Wirksamkeit eines Gegenantrages im Scheidungsverfahren

KG, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 18 UF 185/09

DRsp Nr. 2011/10186

Wirksamkeit eines Gegenantrages im Scheidungsverfahren

Hat der Antragsgegner seinerseits im Scheidungsverfahren die Scheidung der Ehe beantragt, so kommt eine Scheidung der Ehe gleichwohl nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung des Gegenantrags der ursprünglich gestellte Scheidungsantrag bereits zurückgenommen war.

Auf die Berufung der Antragstellerin gegen das am 5. Oktober 2010 verkündete Urteil des Amtsgericht Pankow/Weißensee - 18 F 2683/06 - geändert:

Der Scheidungsantrag des Antragsgegners wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Antragsgegner zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 33; ZPO § 622 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

I. Der Antragsgegner begehrt die Scheidung.

Die Ehe der Parteien wurde am 8. Juni 1992 in Berlin-Reinickendorf geschlossen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Parteien leben zumindest seit Mai 2005 getrennt.

Unter dem 10. Mai 2006 hat die Antragstellerin zunächst über ihren Verfahrensbevollmächtigten Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt. Diesen am 8. Juni 2006 zugestellten Antrag hat sie vor Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 12. November 2008 zurückgenommen.