I.
Der am . April 1947 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am . Februar 1960 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 21. November 1995 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Für den Antragsteller handelte es sich um die dritte, für die Antragsgegnerin um die zweite Ehe. Die beiden aus der ersten Ehe der Antragsgegnerin hervorgegangenen Kinder C., geboren am . November 1987, und J., geboren am . Oktober 1982, lebten nach der Eheschließung der Parteien in deren Haushalt. Auf den der Antragsgegnerin am 18. November 2006 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers ist die Ehe seit 30. Januar 2007 rechtskräftig geschieden. Der Antragsteller ist zwischenzeitlich wiederverheiratet.
In notarieller Urkunde vom 12. September 1996 - Notar Dr. K., UR.NR. ~/1996 - haben die Parteien neben einem wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (Ziffer I.) unter Ziffer II. folgende Regelung betreffend den Versorgungsausgleich getroffen:
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