OLG Zweibrücken - Urteil vom 25.02.2010
6 UF 39/09
Normen:
BGB § 779;
Vorinstanzen:
AG Landau - 1 F 261/06 - 22.9.2009,

Wirksamkeit eines Prozessvergleichs zur Abgeltung nachehelichen Unterhalts

OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 6 UF 39/09

DRsp Nr. 2010/4177

Wirksamkeit eines Prozessvergleichs zur Abgeltung nachehelichen Unterhalts

1. Die Regelung des § 767 Abs. 2 ZPO ist auf einen Prozessvergleich nicht anwendbar. 2. haben die Parteien eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt dessen Abgeltung durch einen Kapitalbetrag vereinbart unter der Voraussetzung, dass dem Unterhaltsverpflichteten dessen Finanzierung gelingt, so ist dieser nicht berechtigt, den Vergleich zu widerrufen, weil die Kosten der Finanzierung in etwa dem seitens der unterhaltsberechtigten Ehefrau nachgelassenen Betrag entsprechen.

I. Auf die Berufung des Antragstellers und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin wird Ziff. 2. des Verbundurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 22. September 2009 geändert:

Es wird festgestellt, dass der Rechtstreit durch den im Sühne- und Erörterungstermin des Senats vom 8. Oktober 2009 geschlossenen Vergleich erledigt ist.

II. Der Antragsteller trägt die weiteren Kosten des Rechtstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 779;

Gründe:

I. Die Parteien streiten (jetzt noch) um die Beendigung ihres Rechtstreits über den nachehelichen Unterhalt durch den Abschluss eines Prozessvergleiches.