I. Auf die Berufung des Antragstellers und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin wird Ziff. 2. des Verbundurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 22. September 2009 geändert:
Es wird festgestellt, dass der Rechtstreit durch den im Sühne- und Erörterungstermin des Senats vom 8. Oktober 2009 geschlossenen Vergleich erledigt ist.
II. Der Antragsteller trägt die weiteren Kosten des Rechtstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten (jetzt noch) um die Beendigung ihres Rechtstreits über den nachehelichen Unterhalt durch den Abschluss eines Prozessvergleiches.
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