BGH - Beschluß vom 04.07.2007
XII ZB 14/07
Normen:
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 9 § 162 Abs. 1 § 515 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 41
FamRZ 2007, 1631
FuR 2007, 473
MDR 2008, 100
NJW-RR 2007, 1451
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 135/06
AG Saarlouis, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 614/05

Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

BGH, Beschluß vom 04.07.2007 - Aktenzeichen XII ZB 14/07

DRsp Nr. 2007/14613

Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

»a) Die Wirksamkeit eines in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Verkündung des Urteils erklärten Rechtsmittelverzichts ist nicht davon abhängig, dass er ordnungsgemäß protokolliert wurde (Festhalten an den Senatsbeschlüssen vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 und vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089).b) Sind das Protokoll oder die vorläufige Protokollaufzeichnung unter Verstoß gegen § 162 Abs. 1 ZPO den Beteiligten nicht vorgelesen und von ihnen nicht genehmigt worden, fehlt dem Protokoll insoweit zwar die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Auch in einem solchen Fall kann der Rechtsmittelverzicht aber unstreitig sein oder auf andere Weise bewiesen werden.c) Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsmittelverzichts sind danach zu beurteilen, wie die Verzichtserklärung bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist (Festhalten an dem Senatsbeschluss vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 660/80 - FamRZ 1981, 947).«

Normenkette:

ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 9 § 162 Abs. 1 § 515 ;

Gründe: