Die Klägerin (Kl.) war seit 1972 zusammen mit ihrem Ehemann Eigentümerin eines Grundstücks. Die Eheleute waren jeweils Miteigentümer zu ideellen Hälften. 1981 verließen die Eheleute die DDR.
Vor Verlassen der DDR schlossen sie vor einem Notar am 27.5.[1981] einen Vertrag, in dem die Kl. und ihr Ehemann das streitgegenständliche Grundstück an die Beklagten (Bekl.) verschenkten. Die Bekl. nahmen die Schenkung an. Etwa gleichzeitig übertrugen die Kl. und ihr Ehemann ein Sparguthaben in Höhe von 40.000,00 M/DDR an die Bekl. Am 13.8.[1981] erfolgte die Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch. Dieser Sachverhalt ist unstreitig.
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