OLG Naumburg - Urteil vom 21.07.1994
4 U 80/93
Normen:
BGB § 242 § 667 § 675 ; DDR: NotG § 15 § 23 ; DDR: ZGB § 297 Abs. 1 ; EGBGB Art. 232 § 1 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 54
NJ 1995, 91
OLG-NL 1995, 6
OLGReport-Naumburg 1995, 54
VIZ 1995, 113

Wirksamkeit eines Schenkungsvertrags trotz mentalem Vorbehalt bei Ausreisewilligen

OLG Naumburg, Urteil vom 21.07.1994 - Aktenzeichen 4 U 80/93

DRsp Nr. 1995/10403

Wirksamkeit eines Schenkungsvertrags trotz mentalem Vorbehalt bei Ausreisewilligen

»1. Zur Auslegung der §§ 15 und 23 Notargesetz der DDR, insbesondere wann eine verbotene Doppelfunktion eines Notars vorliegt.2. Die Abrede einer treuhänderischen Eigentümerstellung hinsichtlich eines DDR-Grundstücks kann ein Geschäftsbesorgungsvertrag sein. An den Nachweis eines solchen sind aber hohe Beweisanforderungen zu stellen.«

Normenkette:

BGB § 242 § 667 § 675 ; DDR: NotG § 15 § 23 ; DDR: ZGB § 297 Abs. 1 ; EGBGB Art. 232 § 1 ;

Sachverhalt:

Die Klägerin (Kl.) war seit 1972 zusammen mit ihrem Ehemann Eigentümerin eines Grundstücks. Die Eheleute waren jeweils Miteigentümer zu ideellen Hälften. 1981 verließen die Eheleute die DDR.

Vor Verlassen der DDR schlossen sie vor einem Notar am 27.5.[1981] einen Vertrag, in dem die Kl. und ihr Ehemann das streitgegenständliche Grundstück an die Beklagten (Bekl.) verschenkten. Die Bekl. nahmen die Schenkung an. Etwa gleichzeitig übertrugen die Kl. und ihr Ehemann ein Sparguthaben in Höhe von 40.000,00 M/DDR an die Bekl. Am 13.8.[1981] erfolgte die Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch. Dieser Sachverhalt ist unstreitig.