OLG Koblenz - Urteil vom 16.01.2007
11 UF 314/06
Normen:
ZPO § 310 Abs. 1 S. 1 § 613 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2007, 622
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 10.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 85/05

Wirksamkeit eines verfahrensfehlerhaft nicht verkündeten Urteils; Pflicht des im Ausland wohnenden Ehegatten zum persönlichen Erscheinen im Scheidungsverfahren

OLG Koblenz, Urteil vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 11 UF 314/06

DRsp Nr. 2008/23468

Wirksamkeit eines verfahrensfehlerhaft nicht verkündeten Urteils; Pflicht des im Ausland wohnenden Ehegatten zum persönlichen Erscheinen im Scheidungsverfahren

»1. Ein verfahrensfehlerhaft nicht verkündetes Urteil wird mit seiner förmlichen Zustellung im Rechtssinne existent und anfechtbar.2. Von der Anordnung des persönlichen Erscheinens und der Anhörung eines Ehegatten im Scheidungsverfahren darf regelmäßig nicht allein unter Hinweis auf seinen Wohnsitz im Ausland oder sein Nichterscheinen im Termin Abstand genommen werden.«

Normenkette:

ZPO § 310 Abs. 1 S. 1 § 613 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Antragsteller (*........... 1958; ehemals türkischer und jetzt deutscher Staatsangehöriger) begehrt die Scheidung der am ..........1982 vor dem Standesamt in T...... (Osttürkei) geschlossenen Ehe mit der Antragsgegnerin (*..........1965; türkische Staatangehörige).

Die Parteien lebten zunächst in der Türkei in einer gemeinsamen Wohnung; der gemeinsame Sohn E.... wurde am ...........1986 geboren.

Der Antragsteller lebt seit 1991 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau in M....; aus dieser Verbindung sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Antragsgegnerin lebt nunmehr in A...... (Türkei).