OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.11.2015
10 WF 125/15
Normen:
FamFG § 36;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 397/15

Wirksamkeit eines Vergleichs in GewaltschutzsachenAnforderungen an die Form des Vergleichs und Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit der eingegangenen VerpflichtungenAnforderungen an die Androhung eines Ordnungsgeldes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2015 - Aktenzeichen 10 WF 125/15

DRsp Nr. 2016/8525

Wirksamkeit eines Vergleichs in Gewaltschutzsachen Anforderungen an die Form des Vergleichs und Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen Anforderungen an die Androhung eines Ordnungsgeldes

1. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 FamFG können die Beteiligten einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. In Gewaltschutzsachen besteht eine solche Dispositionsbefugnis. 2. Wird ein Vergleich protokolliert, reicht es nicht aus, wenn das Amtsgericht die Erklärungen ausweislich des Protokolls lediglich "laut diktiert" hat und lediglich dieses Diktat von den Beteiligten genehmigt worden ist. Vielmehr bedarf es eines nochmaligen Abspielens der Tonaufzeichnung. 3. Die Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz vollzieht sich gemäß § 96 ; also ist § nicht anwendbar. Gemäß § Abs. Satz 3 in Verbindung mit § kann zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Gemäß § Abs. muss der Festsetzung des Ordnungsgeldes eine entsprechende Androhung voraus gehen. Die Androhung kann nicht wirksam in einen Prozessvergleich aufgenommen werden, sondern ist ein richterlicher Akt. Bei der erforderlichen Androhung des Ordnungsgeldes ist das Höchstmaß zu nennen. Sonst ist die Androhung unwirksam und stellt keine Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes dar.