BGH - Beschluß vom 03.04.2003
IX ZR 235/00
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 765 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Wirksamkeit von Bürgschaften erwachsener, finanziell von den Eltern anhängiger Kinder

BGH, Beschluß vom 03.04.2003 - Aktenzeichen IX ZR 235/00

DRsp Nr. 2003/7127

Wirksamkeit von Bürgschaften erwachsener, finanziell von den Eltern anhängiger Kinder

Bürgschaften erwachsener, finanziell noch von ihren Eltern abhängiger Kinder sind jedenfalls dann als gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig anzusehen, wenn diese an der Entscheidung über die Darlehensaufnahme nicht beteiligt waren, das damit verbundene Risiko im Hinblick auf die finanzielle Situation der Eltern besonders hoch war, es sich wirtschaftlich um eine bloße Umschuldung handelte und sie damit rechnen mußten, bei Eintritt des Bürgschaftsfalls auf unabsehbare Zeit wirtschaftlich unverhältnismäßig hoch belastet zu sein.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 765 ;

Gründe: