Die Parteien sind geschiedene Eheleute; sie streiten über die Wirksamkeit eines zwischen ihnen geschlossenen Grundstückskaufvertrags.
1985 schlossen die Parteien die Ehe, aus der zwei 1986 und 1989 geborene Kinder hervorgegangen sind. 1994 ging die Klägerin eine außereheliche Beziehung mit L. R., einem Asylbewerber algerischer Staatsangehörigkeit, ein. Aus dieser Beziehung gebar die Klägerin am 13. Februar 1996 ein Kind, dessen wahre Abstammung die Parteien im Verwandten- und Bekanntenkreis verheimlichten.
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