BFH - Beschluss vom 08.02.2012
V B 3/12
Normen:
FGO § 58 Abs. 1; BGB § 1903;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 770
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4739/08

Wirksamkeit von Rechtsgeschäften in Vermögensangelegenheiten durch Zustimmung eines bestellten Betreuers als Voraussetzung i.R.e. Einwilligungsvorbehalts

BFH, Beschluss vom 08.02.2012 - Aktenzeichen V B 3/12

DRsp Nr. 2012/5444

Wirksamkeit von Rechtsgeschäften in Vermögensangelegenheiten durch Zustimmung eines bestellten Betreuers als Voraussetzung i.R.e. Einwilligungsvorbehalts

1. NV: Die von einem Betreuten ohne Einwilligung des Betreuers eingelegte und von diesem auch nicht genehmigte Beschwerde ist unzulässig, wenn ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) für die Vertretung bei Gerichten angeordnet wurde. 2. NV: In diesem Fall kann wegen unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Normenkette:

FGO § 58 Abs. 1; BGB § 1903;

Gründe

I. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 und 24. Oktober 2011 legte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2009 (14 K 4739/08 Kg) ein.

Das Amtsgericht (AG) X hat mit Beschluss vom 1. September 2011 die Betreuung des Klägers angeordnet und einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer bestellt. Die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften in Vermögensangelegenheiten setzt danach die Zustimmung des bestellten Betreuers voraus. Hierzu hat das AG X mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 klargestellt, dass der Kläger zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften in den Bereichen "Vertretung bei Behörden und Institutionen einschließlich Gerichten" der Zustimmung des für solche Angelegenheiten bestellten Betreuers bedarf (Einwilligungsvorbehalt).