Mit Beschlüssen vom 4. Juni und 10. August 1987 hat das Familiengericht der Beklagten in dem vom Kläger geführten Abänderungsrechtsstreit für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt. Im Berufungsrechtszug hat der Senat mit Beschluß vom 22. September 1988 der Beklagten ebenfalls Prozeßkostenhilfe bewilligt, der Beklagten jedoch aufgegeben, ab November 1988 Monatsraten von 150 DM auf die Prozeßkosten zu leisten. Nach rechtskräftigem Abschluß des Berufungsverfahren hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts durch den angefochtenen Beschluß die Beschlüsse des Familiengerichts vom 4. Juni und 10. August 1987 gemäß § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert, "daß die Beklagte nach Abschluß der Ratenzahlung für die 2. Instanz auch auf die Kosten der ersten Instanz monatliche Raten von 150,-- DM zu zahlen hat".
Dem hiergegen mit dem Ziel der Aufhebung der Ratenanordnung eingelegten, als Erinnerung zu wertenden Rechtsbehelf hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen.
Der Familienrichter hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
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