I.
Die Kinder J..., Je... und Ju... W... sind die gemeinsamen Kinder der Parteien. Deren Ehe ist geschieden. Die Parteien haben die elterliche Sorge für die Kinder gemeinsam inne. Durch Beschluss des Amtsgerichts Betzdorf vom 29. Oktober 2003 wurde jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf die Antragsgegnerin allein übertragen. Der Antragsteller hat ein Umgangsrecht am Wochenende alle 14 Tage und jeweils in der ersten Hälfte der Schulferien.
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