OLG Celle - Beschluß vom 20.01.1994 (18 W 35/93) - DRsp Nr. 1995/2404
OLG Celle, Beschluß vom 20.01.1994 - Aktenzeichen 18 W 35/93
DRsp Nr. 1995/2404
Wurde der Vorname eines Kindes polnischer Aussiedler, das nach Übersiedlung der Eltern in der Bundesrepublik geboren wurde, nach deutschem Recht wirksam gewählt und in das Geburtenbuch eingetragen, kann auch bei fremdländischer Schreibweise des Vornamens der Vorname nicht nach § 94BVFG dahingehend geändert werden, daß das Kind den Vornamen in deutscher Schreibweise führt.