AG Saarbrücken - Beschluß vom 31.03.1994
40 F 416/93
Normen:
BGB § 1565 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)327b-c

AG Saarbrücken - Beschluß vom 31.03.1994 (40 F 416/93) - DRsp Nr. 1995/2447

AG Saarbrücken, Beschluß vom 31.03.1994 - Aktenzeichen 40 F 416/93

DRsp Nr. 1995/2447

Wurden Ehegatten unter falschen Namen und unter Angabe eines falschen Heiratsdatums und eines falschen Standesamtes geschieden, so wird durch dieses Urteil die tatsächlich zwischen den Parteien unter richtigen Namen an einem anderen Tag geschlossene Ehe nicht aufgelöst. Begehrt nunmehr ein Ehegatte für das neuerliche Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe, so ist sein Begehren zumindest dann rechtsmißbräuchlich, wenn die Rückforderung der durch eine für das ursprüngliche Verfahren erschlichenen Prozeßkostenhilfe der Landeskasse entstandenen Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.

Normenkette:

BGB § 1565 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Parteien haben am 30.03.79 vor dem Standesbeamten des Standesamtes H-M. unter der Heiratsregister Nr. 205/79 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe der Parteien ist die Tochter D., geb. am 05.12.79 hervorgegangen.

Die Antragstellerin begehrt nunmehr Prozeßkostenhilfe für das Verfahren auf Scheidung der Ehe. Sie lebt von Sozialhilfe.