I. Das Amtsgericht bestellte am 2.9.1993 einen Dipl.-Sozialpädagogen (FH) zum Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten.
Der Betreuer beantragte, ihm für den Zeitraum 3.10.1994 bis 3.1.1995 gemäß § 1836 Abs. 1 BGB eine Vergütung in Höhe von 266,75 DM zu bewilligen, wobei er zu einem Stundensatz von 130 DM als Zeitaufwand 86 Minuten für das Studium medizinischer Fachliteratur und 20 Minuten für drei Telefongespräche geltend machte. Ferner berechnete er 3 DM Telefongebühren.
Mit Beschluß vom 17.5.1995 lehnte es das Amtsgericht ab, das Studium von Fachliteratur zu vergüten, bemaß den Stundensatz auf 40 DM und setzte die Vergütung des Betreuers demgemäß auf 18,78 DM fest (13,33 DM für 20 Minuten Telefongespräche + 3 DM Auslagen + 2,45 DM Mehrwertsteuer).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|