BayObLG - Beschluß vom 19.02.1996
3Z BR 302/95
Normen:
BGB § 1836 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 12
BayObLGZ 1996, 47
BtPrax 1996, 104
EzFamR aktuell 1996, 130
FamRZ 1996, 1169
Vorinstanzen:
LG Amberg,
AG Amberg,

Zeitaufwand eines Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 19.02.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 302/95

DRsp Nr. 1996/22807

Zeitaufwand eines Betreuers

»1. Dem Betreuer ist die Zeit zu vergüten, die er zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt hat. 2. Ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit zu berücksichtigen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Betreuer aus seiner Sicht die Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte. Insoweit ist dem Tatrichter ein Beurteilungsermessen eingeräumt.«

Normenkette:

BGB § 1836 ; ZPO § 287 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte am 2.9.1993 einen Dipl.-Sozialpädagogen (FH) zum Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten.

Der Betreuer beantragte, ihm für den Zeitraum 3.10.1994 bis 3.1.1995 gemäß § 1836 Abs. 1 BGB eine Vergütung in Höhe von 266,75 DM zu bewilligen, wobei er zu einem Stundensatz von 130 DM als Zeitaufwand 86 Minuten für das Studium medizinischer Fachliteratur und 20 Minuten für drei Telefongespräche geltend machte. Ferner berechnete er 3 DM Telefongebühren.

Mit Beschluß vom 17.5.1995 lehnte es das Amtsgericht ab, das Studium von Fachliteratur zu vergüten, bemaß den Stundensatz auf 40 DM und setzte die Vergütung des Betreuers demgemäß auf 18,78 DM fest (13,33 DM für 20 Minuten Telefongespräche + 3 DM Auslagen + 2,45 DM Mehrwertsteuer).