OLG Koblenz - Beschluss vom 03.11.2010
13 UF 586/10
Normen:
BGB § 1578b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 191 F 95/10

Zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen 13 UF 586/10

DRsp Nr. 2011/10500

Zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts

Die Belastung des Unterhaltsschuldners mit weiterer Unterhaltsverpflichtung ist eindeutig unbillig, wenn er 28 Jahre lang an die psychisch kranke Ehefrau zumindest an den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit Unterhalt gezahlt hat und seine aktuellen Einkünfte nicht erheblich über dem eheangemessenen Selbstbehalt von 1.000 EUR liegen.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 10. August 2010 teilweise abgeändert.

Das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts -Koblenz vom 17.04.1984 wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller ab dem 08. März 2010 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.085,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1578b Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt.