OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.2010
I-22 U 142/09
Normen:
BGB § 426 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.09.2010

Zeitliche Begrenzung des Ausgleichsanspruchs des Ehegatten wegen Tragung der Mietkosten nach Auszug des Partners

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2010 - Aktenzeichen I-22 U 142/09

DRsp Nr. 2011/11613

Zeitliche Begrenzung des Ausgleichsanspruchs des Ehegatten wegen Tragung der Mietkosten nach Auszug des Partners

» 1. Trägt ein Ehegatte nach dem Auszug des Partners die Mietkosten allein, so unterliegt der ihm nach § 426 Abs. 1 BGB zustehende Ausgleichsanspruch für eine gemeinsam angemietete Ehewohnung im Allgemeinen einer zeitlichen Beschränkung. 2. Dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten ist eine angemessen Überlegungsfrist zuzubilligen, ob er unter alleiniger Kostentragung in der Wohnung verbleiben möchte. 3. Die Pflicht des ausgezogenen Ehegatten, sich weiter an den Wohnkosten für diesen Zeitraum zu beteiligen, besteht auch dann fort, wenn sich der Partner für den Verbleib in der früheren gemeinsamen Wohnung entscheidet.«

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. September 2010 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.628,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 80 %, der Beklagte trägt sie zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1;

Gründe:

A.